Satzung des CEFOMEC e. V.

Die Satzung regelt die Ziele, die Organisation und die rechtlichen Grundlagen des CEFOMEC e. V. Sie enthält unter anderem Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit, zur Mitgliedschaft, zu den Vereinsorganen sowie zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder.

Hinweis: Die nachstehende HTML-Fassung dient der besseren Lesbarkeit. Maßgeblich ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Originalfassung der Satzung.

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Inhalte der Satzung im Überblick

  • Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
  • Gemeinnütziger Vereinszweck
  • Mitgliedschaft und Mitgliedsrechte
  • Mitgliedsbeiträge
  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand und Vertretungsregelungen
  • Auflösung des Vereins

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „CEFOMEC“ – im Folgenden „Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg einzutragen. Nach Eintragung erhält der Verein den Zusatz „e. V.“.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Maßnahmen in der Jugendhilfe, der schulischen und beruflichen Aus- und Fortbildung oder von Stipendiaten in Kamerun verwirklicht. Er kann auch durch personelle oder technische Kooperationsleistungen in Projekten der Aus- und Fortbildung, oder zur Verbesserung von technischer oder logistischer Infrastruktur umgesetzt werden.
  4. Die Zuwendung von Mitteln an eine nicht steuerbegünstigte oder eine ausländische Körperschaft sowie zur Verwendung für nicht steuerbegünstigte Zwecke an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts ist ausgeschlossen. Ist bei der Verwirklichung der Satzungszwecke im Einzelfall der Einsatz von Hilfspersonen zur Ausführung eines konkreten Auftrags notwendig, ist dies nur nach Weisung des Vereins zulässig, wobei der Grundsatz der Unmittelbarkeit gewährt bleiben muss.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitgliedern und Dritten Aufwendungen zu erstatten, die diese zur Erfüllung der Vereinszwecke erbracht haben.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  9. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3: Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
  2. Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen.
  3. Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen, die nicht der Vereinsgewalt unterliegen und gegenüber dem Verein keinerlei Rechte und Pflichten besitzen. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
  4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5: Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
  2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6: Mitgliedsbeiträge

  1. Für die Höhe der Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren / Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die vom Vorstand beschlossen wird. Für die Beitragszahlung hat das Mitglied dem Verein eine Lastschrift-Einzugsermächtigung zu erteilen. Wird keine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilt, kann ein höherer Mitgliedsbeitrag erhoben werden.
  2. Gründungs-, Förder- und Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 8: Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    • Entlastung des Vorstands,
    • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich oder per Telefax oder per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse, Telefax-Nummer oder Mail-Adresse.
  2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    • Bericht des Vorstands,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
    • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich, per Telefax oder per E-Mail einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  2. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
  4. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9: Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Mitglieder, die mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge für mehr als 3 Monate im Rückstand sind, sind nicht stimmberechtigt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  5. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
  6. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
  7. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 10: Vorstand

Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

  1. ein Vorsitzender
  2. ein stellvertretender Vorsitzender

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstands-Vorsitzende ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und unterzeichnet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11: Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 der Satzung genannte gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12: Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

Vorstehende Satzung enthält die Satzungsänderungen, die auf der Mitgliederversammlung am 27. Mai 2011 beschlossen wurden.

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Absatz 1 Satz 4 BGB.